Das Corona-Virus und deren Auswirkungen stellt Unternehmen aller Größen vor enorme Herausforderungen.
Selbst zuletzt erfolgreiche und nachhaltig wirtschaftende Unternehmen sehen in Corona-Zeiten ihr Geschäftsmodell in Frage gestellt und sich plötzlich mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit konfrontiert.

Wie Sie Kuchenmeister+Co in dieser schwierigen Situation unterstützen kann:
- Unterstützung bei der Erlangung von Corona-Zuschüssen und Krediten
- Erarbeitung und Einleitung von Sanierungs- und Notfallmaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit
Nutzen Sie unsere langjährige Sanierungsexpertise. Wir erarbeiten mit Ihnen ein geeignetes Konzept aus der Krise zurück in eine gesicherte Zukunft.
Corona und Unternehmenskrise - Die Insolvenz als Befreiungsschlag?
In Unternehmen wird aktuell verstärkt darüber nachgedacht, ob eine geplante Insolvenz – sei es in Form einer Eigenverwaltung oder als Planverfahren - als strategisches Instrument genutzt werden kann, um sich von bestehenden Verbindlichkeiten und aus unvorteilhaften Vertragsverhältnissen lösen zu können.

Aber so „einfach“, wie mancher Unternehmer glauben mag, ist dieser Weg auch in Corona-Zeiten nicht. Denn mit jedem Insolvenzverfahren sind erhebliche Risiken und auch Nachteile verbunden.
Insofern bleibt es auch in Zeiten von Corona dabei:
Die Insolvenz in Eigenverwaltung oder eine Planinsolvenz sind immer nur die zweitbeste Lösung. Wir von Kuchenmeister+Co präferieren, sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen dies zulassen, stets die Sanierung ohne Beantragung eines Insolvenzverfahrens.
Aber manchmal muss aus sachlichen Zwängen die zweitbeste Lösung verfolgt werden – bei in die Krise geratenen Unternehmen kann dies ein Eigenverwaltungs- bzw. Schutzschirmverfahren sein. Kuchenmeister+Co konnte in den letzten Jahren zahlreiche Unternehmen sowohl in Eigenverwaltungs- als auch in Schutzschirmverfahren begleiten und nachhaltige Erfolge sowohl für die Unternehmer, Mitarbeiter als auch die übrigen Stakeholder erzielen.

Das neue Gesetz zur Insolvenzantragspflicht - COVInsAG
(Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz)
Das COVInsAG ist rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten und suspendiert die Insolvenzantragspflicht in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.09.2020 (Verlängerung bis 31.03.2021 möglich), sofern
- die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht und
- wenn Aussichten darauf bestehen, die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Folgen der Suspendierung der Insolvenzantragspflicht
1. Keine Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife
§ 64 GmbHG bzw. § 93 AktG verpflichtet die Geschäftsführer/Vorstände zum Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung einer Überschuldung geleistet werden, sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren.
Diese Haftungsgefahr besteht (temporär) nicht mehr, solange die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags aufgrund von COVInsAG suspendiert ist.
2. Keine Anfechtbarkeit bei Neu-Krediten in der Corona-Krise
Diese Regelung schützt Kreditgeber, die dem Unternehmen in der Corona-Krise neue Kredite gewähren vor Anfechtungsrisiken im Hinblick auf darauf geleistete Rückzahlungen.
3. Kein Haftungsrisiko für Banken
Die Gewährung von neuen Darlehen und deren Besicherung zum Zwecke der Rettung von durch Covid-19 in die Krise geratener Unternehmen ist nicht als sittenwidrig anzusehen. Dadurch entfällt für Kreditgeber die ansonsten bestehende Verpflichtung, sich vor Kreditvergabe die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens gutachterlich bescheinigen lassen zu müssen.
4. Einschränkungen im Hinblick auf Anfechtungen im Allgemeinen
Zahlungen auf Verbindlichkeiten im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09.2020 sind der Anfechtung in einem späteren Insolvenzverfahren entzogen. Dies gilt gleichermaßen für Zahlungen, für die im vorgenannten Zeitraum Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen, Stundungen o.ä.) gewährt wurden.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn dem Zahlungsempfänger bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet waren.
5. Das Recht der Gläubiger zur Insolvenzantragstellung (sog. Fremdantrag) wird bis zum 30.06.2020 eingeschränkt.