Die seit mehreren Jahren anhaltend gute Wirtschaftslage und die damit einhergehende rückläufige Anzahl von Unternehmensinsolvenzverfahren führen auch in Insolvenzverwalterkreisen zu wirtschaftlichem Druck.

Dieser Umstand verleitet den einen oder anderen Insolvenzverwalter dazu, sich im Sanierungsmarkt zu betätigen und mit den Vorzügen der Sanierung mittels Insolvenzverfahren zu werben, ohne aber deren unbestrittenen Nachteile und Risiken hinreichend präzise zu erwähnen.

Worin besteht der wesentliche Unterschied zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Sanierungsverfahren?

Im Fall einer Unternehmenskrise ist stets eine Abwägung vorzunehmen, ob die Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens (freie oder auch außergerichtliche Sanierung genannt) oder im Wege eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens unter Anwendung der Insolvenzordnung (InsO) durchgeführt werden soll.

Eine freie Sanierung kommt bei einer haftungsbeschränkten Gesellschaft (GmbH, AG usw.) nur dann in Betracht, wenn zwingende Insolvenzantragsgründe (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) nicht vorliegen oder diese innerhalb der gesetzlich geregelten Maximalfrist von 3 Wochen beseitigt werden können.

Welche Arten von gerichtlichen Sanierungsverfahren gibt es?

Man unterscheidet zwischen folgenden Verfahren:

  • Regelinsolvenzverfahren
  • Eigenverwaltung ohne Schutzschirmverfahren (sog. 270a InsO-Verfahren)
  • Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren (sog. 270b InsO-Verfahren)

Beim Regelinsolvenzverfahren wird vom Gericht ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt, bei den beiden letztgenannten Verfahren ein (vorläufiger) Sachwalter. Deren Funktionen und Befugnisse unterscheiden sich insbesondere im Hinblick auf eintretende Verfügungsbeschränkungen der bisherigen Geschäftsleitung.

Wie werden solche gerichtliche Verfahren in Gang gesetzt und was sind die Folgen?

Die drei vorgenannten Verfahrensarten setzen allesamt einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht voraus und münden zwangsläufig in einem gerichtlichen und öffentlich bekannt zu machenden Insolvenzverfahren.

Die daraus resultierende negative Öffentlichkeitswirkung ist beachtlich und führt in aller Regel zu einem erheblichen Imageverlust des Unternehmens mit oftmals weitreichenden Folgen, nicht nur bezogen auf die bestehenden Kunden- und Lieferantenbeziehungen.

Ein Insolvenzverfahren führt zu einem erheblichen Imageverlust des Unternehmens mit oftmals weitreichenden Folgen.

Ein Insolvenzverfahren führt zu einem erheblichen Imageverlust des Unternehmens mit oftmals weitreichenden Folgen.

Welche Ziele verfolgen gerichtliche Sanierungsverfahren und welche Nachteile haben sie?

Jedes Insolvenzverfahren verfolgt die in § 1 Insolvenzordnung (InsO) definierten Ziele, nämlich die bestmögliche und gleichmäßige Gläubigerbefriedigung. Insofern stehen bei jedem Insolvenzverfahren nicht zwangsläufig und primär der Erhalt eines Unternehmens oder dessen Rechtsträgers und die Interessen der Anteilseigner im Vordergrund. Es sind stets die Interessen der Gläubiger, die vorrangig zu beachten sind.

Unabhängig davon, welche Variante der drei oben genannten Insolvenzverfahren letztendlich zum Zuge kommt, ist diesen gemein, dass entweder ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter (beim Regelinsolvenzverfahren) oder aber ein (vorläufiger) Sachwalter vom Gericht bestellt wird.

Ein Verlust, zumindest aber eine Einschränkung der Verfügungsmöglichkeiten sowie der Einflussnahme seitens der ursprünglichen Geschäftsführung ist die zwingende Folge.

Daran ändert auch das dem Schuldner grundsätzlich zustehende Vorschlagsrecht gegenüber dem Gericht nichts, was die ihm als geeignet erscheinende Person für das Amt des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters betrifft. An den Vorschlag gebunden ist das Gericht nämlich nur bei einer Eigenverwaltung im Schutzschirmverfahren (270b InsO-Verfahren).

Während eines Schutzschirmverfahrens besteht jederzeit die Gefahr, dass dessen Aufhebung durch einen ggf. bestellten vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossen oder durch einen einzelnen Gläubiger beantragt werden kann.

Unabhängig vom gewählten Insolvenzverfahren ist ein Kontrollverlust die Folge.

Unabhängig vom gewählten Insolvenzverfahren ist ein Kontrollverlust die Folge.

Eine weitere Gefahr besteht in der Nichtannahme eines während des Schutzschirmverfahrens ausgearbeiteten Insolvenzplans durch die Gläubiger.

Die Folge: Das laufende Verfahren wird in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet. Der Unternehmer verliert spätestens ab diesem Zeitpunkt die vollständige Kontrolle über das Unternehmen an den dann bestellten Insolvenzverwalter.

Welche Einflussmöglichkeiten hat ein Unternehmer in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren und wie planbar ist ein solches?

Vorstehend wurde deutlich, dass letztlich die Gläubiger den Verlauf des Insolvenzverfahrens – auch in der Eigenverwaltung – bestimmen. Insofern ist der tatsächliche Verlauf eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für den Unternehmer nur bedingt planbar und kaum vorhersehbar.

Aktuelle Insolvenzverfahren der jüngsten Vergangenheit (Air Berlin und Niki) belegen das eindrucksvoll. Diese Vorfälle

zeigen deutlich, welchen überraschenden Verlauf Insolvenzverfahren, auch in Eigenverwaltung, nehmen können.

Trotz der von den beteiligten Insolvenzexperten geäußerten großen Hoffnungen zu Beginn des Insolvenzverfahrens ist der Geschäftsbetrieb sowohl von Air Berlin als auch von Niki nur wenige Monate nach der Insolvenzantragstellung eingestellt und die Zerschlagung in vollem Gange.

Entstehen Kosten bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens?

Gänzlich unberücksichtigt bei der Entscheidung für eine Sanierung mittels Insolvenzverfahren bleiben oftmals auch die erheblichen Verfahrenskosten, die als sog. Masseverbindlichkeiten – vor Verbindlichkeiten gegenüber allen anderen Gläubigergruppen – bezahlt werden müssen.

Neben den Gerichtskosten entstehen dabei Vergütungsansprüche eines bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. eines vorläufigen Sachwalters sowie für den mit der Eröffnung des Verfahrens bestellten Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter.

Ferner können Kosten für einen Sachverständigen sowie für einen (vorläufigen) Gläubigerausschuss hinzukommen, falls ein solcher vom Gericht eingesetzt wird.

Die Vergütung des vorgenannten Personenkreises ist in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt und ermittelt sich nach dem Wert der sog. Insolvenzmasse (Vermögen).

Hat ein gerichtliches Sanierungsverfahren nicht auch Vorteile?

Den vorgenannten Nachteilen einer Sanierung mittels Insolvenzverfahren stehen auch nennenswerte Vorteile gegenüber. Dazu gehören u. a. die Möglichkeit der Beendigung von Dauerschuldverhältnissen (z. B. langfristige Mietverhältnisse oder Arbeitsverhältnisse) unter Anwendung kürzerer Kündigungsfristen und die Wahl der Nichterfüllung von für das Unternehmen nachteiligen, aber noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen.

Die Vorteile der gerichtlichen Sanierung können nicht alle, aber – so zeigt unsere Erfahrung – zu einem großen Teil auch in einem außergerichtlichen Sanierungsverfahren mittels geschickter, privatautonom getroffener Vereinbarungen mit den Verfahrensbeteiligten erreicht werden.

Welcher Weg sollte eingeschlagen werden, wenn sich das Unternehmen in einer existenziellen Krise befindet?

Kuchenmeister+Co zieht die außergerichtliche Sanierung einem Insolvenzverfahren vor.

Kuchenmeister+Co zieht die außergerichtliche Sanierung einem Insolvenzverfahren vor.

Welchem Sanierungsweg – dem außergerichtlichen oder dem mittels Insolvenzverfahren – letztendlich der Vorzug zu geben ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Vor- und Nachteile der beiden Verfahrenswege sind unter strikter Beachtung ggf. nicht zu beseitigender – und somit zwingender – Insolvenzantragsgründe sorgsam gegeneinander abzuwägen, auch, um weitreichende Haftungsrisiken für die Geschäftsführung zu vermeiden.

Bei der Entscheidungsfindung der für Ihr Unternehmen bestmöglichen Lösung können wir von Kuchenmeister+Co Sie mit unserer langjährigen Erfahrung sowie unserer betriebswirtschaftlichen und insolvenzrechtlichen Expertise umfassend und kompetent unterstützen.

Sprechen Sie uns unverbindlich an.

Weitere Informationen zu uns finden Sie unter: www.kcmc.de

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